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Berufshaftpflichtversicherung

Im Bereich der Versicherungen gibt es selbstverständlich nicht nur für den Privatbereich alle möglichen Absicherungen, sondern auch die so genannten Gewerbeversicherungen. Diese kann der Versicherte in seiner Eigenschaft als Unternehmer, Selbstständiger oder Freiberufler abschließen. Auch bei verschiedenen Berufen kann eine spezielle Haftpflichtversicherung aus diesem Bereich sehr von Vorteil sein. Für manche Berufsgruppen wie beispielsweise Rechtsanwälte oder Zwangsverwalter ist die Berufshaftpflichtversicherung sogar gesetzlich vorgeschrieben. Grundsätzlich muss man die Berufshaftpflichtversicherung zudem von der Betriebshaftpflichtversicherung abgrenzen. Während die Betriebshaftpflichtversicherung lediglich Ansprüche versichert, die durch Sachschäden oder Personenschäden entstanden sind, geht die Berufshaftpflichtversicherung noch etwas weiter. Sie schließt auch Ansprüche ein, die aufgrund des speziellen Berufes entstehen können, da im Grunde nahezu jeder Beruf auch spezielle Risiken mit sich bring, z.B. beim Kraftfahrer, bei dem außerdem noch die Autoversicherung eine wichtige Rolle spielen sollte, gerade dann wenn er sich im Last Minute Urlaub mit seinem Pkw befindet.

Schutz vor Ansprüchen dritter

Im Gegensatz zur Betriebshaftpflichtversicherung schützt die Berufshaftpflichtversicherung den Versicherten vor Ansprüchen Dritter, die aufgrund von Vermögensschäden entstehen. Personen- und Sachschäden sind jedoch durch die Berufshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt, es geht hier wirklich um die reinen Schäden am Vermögen der jeweils betroffenen Person. Neben der Schadensregulierung übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung auch die Aufgabe, die Ansprüche des Geschädigten zu prüfen. Sollten dessen Forderungen als nicht berechtigt erscheinen, wird die Versicherung natürlich auch die Kostenübernahme im Sinne des Versicherten verweigern. Dieses kann die Versicherung übrigens auch dann tuen, wenn selbst der Versicherte der Meinung ist, die Schadenersatzforderung wäre berechtigt. Grundsätzlich ist die Berufshaftpflichtversicherung für einige Berufsgruppen fast unerlässlich, da die Selbstständigen und Freiberufler aus rechtlicher Sicht bei einem verursachten Schaden nicht nur mit ihrem Geschäftsvermögen, sondern auch mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Die meisten Schäden innerhalb der Berufshaftpflichtversicherung entstehen aufgrund von Beratungsfehlern aller Art. Daher zählen besonders Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte- und Notare, Versicherungsmakler und selbstständige Vermögensberater zu den Berufsgruppen, die sehr häufig die Dienste einer Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen müssen. Der Schaden wird natürlich seitens der Versicherung auch nur dann ersetzt, wenn dem Versicherten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Gerade bei möglichen Beratungsfehlern ist es mit der Beweispflicht in die eine oder andere Richtung oftmals sehr schwierig, da viele Beratungen nur mündlich stattfinden und selten schriftlich dokumentiert werden. Daher gehen besonders Versicherungsvermittler und Vermögensberater vermehrt dazu über, ein Protokoll über das stattgefundene Beratungsgespräch anzufertigen. Der Versicherte hat übrigens die Pflicht, einen Schadensfall sofort der Versicherung zu melden, sobald er davon Kenntnis genommen hat.

Praxisfall zur Berufshaftpflichtversicherung

In welchen Fällen der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sehr sinnvoll sein kann, zeigt das nachfolgende Beispiel, das einen Praxisfall darstellt, welcher sich so oder in ähnlicher Form bereits ereignet hat. Herr Meier ist Versicherungsmakler und hat vor zwei Tagen einen Beratungstermin bei Herrn Kunze gehabt. Dabei ging es auch um den Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung. Im Gespräch traten unterschiedliche Meinungen darüber auf, ob der Abschluss einer solchen Versicherung für den Bauherren Herrn Kunze sinnvoll sei, oder nicht. Am Ende des Gespräches hatte sich Herr Kunze entschlossen, keine Versicherung abzuschließen. Wie es der Zufall so will, passiert am nächsten Tag ein Unfall auf der Baustelle des Herrn Kunze, wobei ein Passant verletzt wird. Da kein Versicherungsschutz besteht, muss Herr Kunze für den Schaden persönlich mit seinem Vermögen aufkommen und diesen ersetzten. Sofort ruft er darauf hin Herrn Meier an und beschwert sich, dass er ihn falsch beraten hätte. Tatsächlich ist Herrn Meier zumindest der Fehler unterlaufen, dass er auf dem angefertigten Beratungsbogen nicht dokumentiert hat, dass er Herrn Kunze zum Abschluss der Versicherung geraten hat, sondern fälschlicherweise hat er angekreuzt, dass er Herrn Kunze abgeraten hatte. Da Herr Kunze nicht auf dem Schaden sitzen bleiben möchte, verklagt er Herrn Meier aufgrund des entstandenen Vermögensschadens durch den Beratungsfehler. Auch wenn Herr Meier den Fehler gar nicht begangen hat, die Beweise sprechen natürlich eindeutig gegen ihn, und im Folgenden wird er auch verurteilt, den Schaden zu begleichen. Glücklicherweise übernimmt in diesem Falle die Berufshaftpflichtversicherung alle entstandenen Kosten, da Herr Meier natürlich weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.