Praxisbeispiele der Gewerbeversicherungen
Manche Kunden sind im Versicherungsbereich sehr sicherheitsbewusst und möchten sich, soweit es möglich ist, vor allen möglichen Gefahren absichern. Andere Kunden wiederum sehen das eher etwas "lockerer" und leben nach dem Motto "Mir passiert das doch nicht". Diese Kunden muss man oftmals davon überzeugen, dass bestimmte Gefahren auf Jeden lauert, und man diesen auf Dauer gar nicht aus dem Weg gehen kann, selbst wenn man noch so vorsichtig und gewissenhaft handelt. Wenn man ein Unternehmen führt oder anderweitig selbstständig tätig ist, hat man oftmals nicht nur für sich alleine die Verantwortung, sondern auch gegenüber den Mitarbeitern. Daher bieten die Versicherungen für den Unternehmensbereich bzw. für bestimmte Berufe, in denen der Kunde selbstständig tätig ist, bestimmte Gewerbeversicherungen an. Das sind in der Hauptsache die Berufshaftpflichtversicherung und die Betriebshaftpflichtversicherung. Um zu verdeutlichen, wie wichtig gerade diese beiden Arten der Haftpflicht sein können, werden nun einige Praxisfälle geschildert, die zur Inanspruchnahme der genannten Versicherung führen können.
Praxisbeispiel I
Herr Höbel ist als Architekt tätig und betreut gerade den Bau eines Zweifamilienhauses am Stadtrand von Berlin. Der Bau ist noch in der Planungsphase und Herr Höbel hat daher Einiges zu tun, um die genauen Maße, statische Gegebenheiten und sonstige den Bau betreffenden Dinge zu berechnen. Nach einigen Wochen kann dann mit den Bauarbeiten begonnen werden. Nachdem das Haus komplett unterkellert wurde gilt es nun, die tragenden Wände zu errichten. Schon nach einiger Zeit stellt sich allerdings heraus, dass diese an einer Verbundstelle um 0,5 cm zu kurz geraten sind, es entsteht also eine natürlich nicht zulässige Lücke. Der Bauherr lässt im Folgenden überprüfen, ob die Wände zu kurz hergestellt wurden, oder ob der Architekt die Maße falsch berechnet hat. Dabei stellt sich schließlich heraus, dass der Architekt Herr Höbel sich um besagte 0,5 cm verrechnet hat. Die Konsequenz daraus ist, dass die Wände wieder abgerissen werden müssen und komplett neu angefertigt werden müssen. Aufgrund dieser Tatsache entsteht dem Bauherren ein finanzieller Schaden von 15.000 Euro. Da Herr Höbel ganz eindeutig einen Fehler bei der Berechnung gemacht hat, steht auch außer Frage, dass er den entstandenen Schaden finanziell übernehmen muss. Herr Höbel hat allerdings vor einiger Zeit mit Aufnahme seiner Tätigkeit als Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die nun die vollständige Regulierung des Schadens übernehmen wird. Ohne diese, hätte Herr Höbel den gesamten Schaden aus eigener Tasche zahlen müssen.
Praxisbeispiel II
Frau Schmidt hat sich vor einiger Zeit selbstständig gemacht und eine Computersoftwarefirma gegründet. Das Geschäft läuft inzwischen so gut, dass sie bereits drei Mitarbeiter einstellen konnte. Seit zwei Wochen ist das neueste Produkt des Unternehmen auf dem Markt, wobei es sich um ein Anti-Viren-Programm handelt. Kurz nach den ersten Verkäufen erhält Frau Schmidt Anrufe von erbosten Kunden, dass das Programm bestimmte Computerviren nicht erkennt, obwohl dieses eigentlich in der Produktbeschreibung zugesagt worden ist. Nach Prüfung dieser Fälle zieht Frau Schmidt die Software sofort zurück. Es stellt sich nach einigen Nachforschungen heraus, dass einer ihrer Mitarbeiter eine Sequenz des Programms falsch programmiert hatte, sodass der beschrieben Fehler auftritt. Es bleibt aber unglücklicherweise nicht bei den telefonischen Beschwerden, sondern einige Kunden verklagen die Firma auf Schadenersatz, da durch die Lücke im System Daten in unbefugte Hände geraten sind und Teile von Computersystemen durch die Viren zerstört wurden. Der Gesamtschaden beläuft sich auf einen Betrag von 120.000 Euro. Glücklicherweise hat Frau Schmidt jedoch direkt bei der Unternehmensgründung eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese ersetzt nicht nur Schäden, die von Frau Schmidt persönlich verursacht werden, sondern auch Schäden, die von ihren Mitarbeitern zu verantworten sind. Das es im genannten Fall unstrittig ist, dass Frau Schmidt als Unternehmensführerin den Schaden zwar zu verantworten hat, aber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt worden ist, wird die Betriebshaftpflichtversicherung den vollen Betrag von 120.000 Euro an die entsprechenden Geschädigten zahlen, was ohne Bestehen der Versicherung Frau Schmidt hätte tuen müssen.